Der Schornsteinfeger: Ihr Sicherheits-, Umwelt- und Energieexperte

Johannes Schmitz

Schornsteinfegen - Messungen - Engerieberatungen

ab 2013 freie Schornsteinfegerauswahl?

 

Ab 01.01.2013 muss sich der Eigentümer um (s)einen Schornsteinfeger kümmern, bzw. dafür sorgen, dass die notwendigen Arbeiten, laut Feuerstättenbescheid (den mittlerweile seit 2013 jeder Eigentümer schon mind. 2x erhalten haben sollte!), von einem zugelassenen Schornsteinfeger, fristgerecht erledigt werden.

So kann man grob, die gravierenste Änderung des Schornsteinfegerrechts beschreiben.


Nun wird nicht jeder gleich loslaufen und sich einen andern Schornsteinfeger suchen, denn die meisten sind mit Ihrem bisherigen Schornsteinfegerbetrieb zufrieden.

Diese Kunden müssen sich weiterhin um nichts kümmern.

Wie bisher wird sich der Kollege anmelden und die notwendigen Arbeiten durchführen.

Das hat für den Kunden den Vorteil, dass nur dieser Bev.BezS.. (bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger) ins Haus kommt und alle Arbeiten macht.

Was unterm Strich auch meist günstiger sein wird.

Denn beauftragt man einen anderen Schornsteinfegermeister, kommt dieser ja auch nicht umsonst und hat in der Regel höhere Anfahrtskosten als der Kollege vor Ort.

 

Und selbst wenn man einen andern Kollegen ausgewählt hat, muss man den Alten doch noch in 7 Jahren 2 mal zur Feuerstättenschau ins Haus lassen.

Ferner darf auch nur der Bezirksbevollmächtigte Mängel verwalten/kontrollieren und neue Anlagen abnehmen.


Nur um evtl. Geld sparen zu wollen, macht es in aller Regel wenig Sinn den Schornsteinfeger zu wechseln.

 

Dennoch kommt es natürlich vor, dass manchmal die Chemie zwischen Kunde und BezBv. einfach nicht stimmt.

Dann wird der Kunde auch mehr zahlen, oder erhöhten Aufwand in Kauf nehmen, nur um den alten Schornsteinfeger so selten wie möglich zu sehen.


In diesem Fall ist darauf zu achten, dass der neu beauftragte Schornsteinfeger:

1) zugelassen ist! Dazu wurde beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ein Register (Schornsteinfegerregister) angelegt, wo der Kunde dieses nachsehen/kontrollieren kann. (Siehe Linksliste)

2) seine Messgeräte geeicht und geprüft sind. (Messgerätenr. und Eichnachweis müssen auf der Messbescheinigung eingetragen sein!

3) innerhalb der im Feuerstättenbescheid genannten Frist die Arbeiten ausführt und

4) die Arbeiten in einem Formblatt aufführt und unterschreibt.

 

Der Eigentümer ist dann allein dafür verantwortlich, dass dieses Formblatt innerhalb der Frist, an den zuständigen Bezirksbevollmächtigten zugestellt wird, damit dieser das Ausführungsdatum und die Messdaten in sein Verwaltungsprogram eintragen kann. Auch muss der Eigentümer jede Änderung seiner Feuerungsanlagen, dem BevBezS. melden.

 

Das ganze kann gerne auf der Seite des Zentralinnungsverbands (ZIV) im SchfHwG (Schornsteinfegerhandwerksgesetz) nachgelesen werden.

  

Die Preise:

Gesetzliche Gebühren gibt es nur noch für die "hoheitlichen Aufgaben", wie:  Feuerstättenschau, Feuerstättenbescheid, Abnahmen und Zwangskehrungen.

Alle andern Arbeiten sind frei verhandelbar.

Doch das dies zwangsläufig zu niedrigeren Rechnung führt, bleibt abzuwarten. Schon in der Vergangenheit waren die Einnahmen, gerade von Kehrungen, nicht kostendeckend. In Holland und Belgien sind Schornsteinfeger schon lange Freiberufler und dort viel teurer!

Es wird am Anfang darauf rauslaufen, dass die alte Gebührenordnung, als Anhaltspunkt, auch weiterhin zur Anwendung kommt, da dort die Arbeiten schon recht leistungsbezogen aufgeführt sind.


Mit der Reform hat der Schornsteinfeger nun auch endlich die Möglichkeit, noch andere Leistungen offiziell und legal anbieten zu können.

Sehen Sie hierzu mein Leistungsangebot. Unser Betrieb bietet mehr als nur Schornsteine zu reinigen.Lächelnd

 

Ich hoffe Ihnen einen kleinen Überblick über die Änderungen gegeben zu haben.

 

Mit einem freundlichen Gespräch lassen sich oft Missverständnisse klären und eine neue Basis mit Ihrem alten Bez. Schornsteinfeger finden.

 

Wenn Sie von einem anderen Kollegen zu mir wechseln möchten, mache ich Ihnen selbstverständlich auf Basis Ihres aktuellen Feuerstättenbescheides ein Angebot.

 

Sicheres und sparsames Heizen wünscht Ihnen Ihr

Schornsteinfegermeister, Energie- und Schimmelberater

 

Johannes Schmitz





Bundesland: Nordrhein-Westfalen
- Zentralinnungsverband (ZIV) -

Johannes Schmitz

Schornsteinfegermeister
Anton-Heinen-Str. 51
50181 Bedburg
Tel.: 02272 930423
Fax.: 02272 930424
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