Der Schornsteinfeger: Ihr Sicherheits-, Umwelt- und Energieexperte

Johannes Schmitz

Schornsteinfegen - Messungen - Engerieberatungen

Feuerstättenschau

Feuerstättenschau

 

Zweimal in 7 Jahren, muss jeder Bez. Schornsteinfegermeister, in jedes Haus seines Bezirks, um zu kontrollieren, ob es zu Änderungen, seit der letzten Feuerstättenschau gekommen ist.

Dazu muss er in alle Räume in denen Feuerstätten stehen und durch die ein Schornstein führt.

Viele Kunden meinen das dies etwas neues Sei, aber das gibt es schon immer. Nur war der Abstand früher - 5 Jahre und die Gebühr dafür, war vor 2010 in der Jahresgebühr enthalten.

Nach der Kehr- und Gebührenreform 2010, wird dies nun nach Leistung abgerechnet.

Die Gebühr dafür berechnet sich:

1) aus der Länge der Schornsteine,

2) aus der Anzahl der Schornsteingruppen (Je nachdem wie die Schornsteine baulich zusammengeführt sind, können mehrere Schornsteine, eine Schornsteingruppe bilden.)

3) Wenn man extra eine Feuerstätte begutachten muss, die man NICHT misst. (meist Feststoffheizungen, Kaminöfen oder demnächst Heizungen, die ein anderer Schornsteinfeger misst)

4) Eine Grundgebühr, wenn man extra ins Haus muss. (wenn man keine anderen Aufgaben im Haus zu erledigen hat)

5) Bei Brennholzlagerung wird seit 2010 auch die Holzfeuchte gemessen.

5) Dazu noch die Gebühr des Feuerstättenbescheides

 

Die Feuerstättenschau, dient dazu Mängel oder Änderungen zu finden, die bei der normalen Kehr- und Überprüfungsarbeit nicht gesehen oder  gemeldet werden.

 

Der Kunde bekommt darüber eine Positivbescheinigung.

 

 

 

Feuerstättenbescheid

 

Dieser Bescheid ist für den Eigentümer einer Wohnung / eines Hauses, das Dokument, welches Ihm verbindlich anzeigt, welche wiederkehrenden Arbeiten nach Kehr- und Überprüfungsordnung bis zur nächsten Feuerstättenschau, zu machen sind.

Da er ja ab 2013 für diese Arbeiten die Wahlfreiheit hat, sich einen anderen zugelassenen Schornsteinfeger zu suchen, muss er sich um die Einhaltung der genannten Fristen kümmern.

Dieser Bescheid kostet minimal 10 AW und erhöht sich um 2 AW je Feuerungsanlage , bis max 30 AW für ein Haus oder Wohnung.

Eine Klage gegen diesen Bescheid (wenn etwas falsch sein sollte) verlängert übrigens NICHT die Fristen! (Für die Fälle, wo ganz Schlaue meinen, durch ewiges Klagen, eine Sache soweit verschieben/hinauszögern zu wollen, bis Sie evtl. hinfällig wird)

 

Fragen und Antwort hierzu finden Sie in meiner Linkliste. Ebenso wie die dazugehörige Gebührenordnung





Bundesland: Nordrhein-Westfalen
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Johannes Schmitz

Schornsteinfegermeister
Anton-Heinen-Str. 51
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Tel.: 02272 930423
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