Johannes Schmitz
Schornsteinfegen - Messungen - Engerieberatungen
Bisher konnte man die Schornsteinfegerrechnung nach §35a EStG zu 100% steuerlich geltend machen, da sie (bis auf evtl. Materialposten) ganz aus haushaltsnahen Dienstleistungen bestand.
Doch nun wurden leider die meisten Tätigkeiten des Schornsteinfegers aus den haushaltsnahen Dienstleistungen gestrichen. Man ist der Auffassung, dass zum größten Teil nur überprüft und kontrolliert wird und demnach keine handwerkliche Leistung mehr erbracht wird.
Lediglich das reine Schornstein kehren wird noch anerkannt.
Doch auch auch ein Öl- oder Gasschornstein, ist bei Bedarf zu reiningen!
Somit sollte dann zumindest die Spalte "Begehung, Verwaltung und evtl. anfallende Kehr und Überprüfungstätigkeiten" in meinen Rechnungen, steurlich absetzbar sein.
Ich hoffe, dass die Finanzbeamten dies so akzeptieren, denn eine genauere Trennung der Gebühren, ist teilweise Softwartechnisch gar nicht möglich.
Wir warten mal ab.